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BFH lockert Sechs-Monats-Frist bei Familienheim-Erbe

Der Bundesfinanzhof hat am 15. Mai 2024 entschieden, dass die Steuerbefreiung für Familienheime auch gilt, wenn die Nachlassteilung länger als sechs Monate dauert.

Von Nele Sauerland, Redakteurin Digitalisierung, Steuern & Recht

BFH lockert Sechs-Monats-Frist bei Familienheim-Erbe
Symbolbild: Mittelstandsreporter (KI-generiert)

Wann die Sechs-Monats-Frist nicht mehr gilt

Wer ein Familienheim erbt und darin wohnen will, kann die Erbschaftsteuer unter bestimmten Bedingungen sparen. Eine davon lautet: Der Erbe muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einziehen. Was aber, wenn mehrere Erben das Haus zunächst gemeinsam erben und es erst später einem von ihnen zuteilen? Der Bundesfinanzhof hat in einem am 5. September 2024 veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann gelten kann, wenn die Aufteilung des Nachlasses länger als sechs Monate dauert.

Der Fall vor Gericht

Zwei Brüder erbten 2015 von ihren Eltern Grundstücke, Gesellschaftsbeteiligungen und eine Wohnung, wie aus dem Urteil mit dem Aktenzeichen II R 12/21 hervorgeht. Die Erbengemeinschaft teilte den Nachlass erst 2018 durch notarielle Urkunden auf. Der Kläger erhielt die Gesellschaftsbeteiligungen und andere Grundstücke, sein Bruder ein Grundstück. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für das Familienheim ab, weil die Auseinandersetzung erst drei Jahre nach dem Erbfall erfolgt sei.

Der BFH gab dem Kläger Recht. Die Richter des II. Senats entschieden am 15. Mai 2024, dass der Transfer der Steuerbegünstigung für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben auch dann möglich ist, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Übertragung im Rahmen der Nachlassteilung stattfindet und nicht auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft beruht, die den ursprünglichen Nachlass verändert.

Was das Urteil bedeutet

Die Entscheidung lockert die starre Sechs-Monats-Frist, die bisher als Bedingung für die Steuerbefreiung galt. Erbengemeinschaften, die ein Familienheim zunächst gemeinsam erben und es später einem Miterben zuteilen, können die Befreiung in Anspruch nehmen, wenn die Aufteilung dem ursprünglichen Nachlass folgt. Die Frist läuft dann nicht ab dem Erbfall, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe das Haus allein erhält.

Das Urteil bezieht sich auf die Aufteilung eines Nachlasses unter Miterben. Ob die Lockerung auch für andere Verzögerungen beim Einzug gilt, etwa wegen Renovierungsarbeiten, lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Die Begründung des BFH stellt auf die Nachlassteilung ab, nicht auf die Nutzbarkeit des Hauses.

Einordnung

Für Erbengemeinschaften, die ein Familienheim zunächst gemeinsam erben, schafft das Urteil Rechtssicherheit. Wer die Steuerbefreiung nutzen will, muss nachweisen, dass die Zuteilung des Hauses an einen Miterben dem ursprünglichen Nachlass folgt und nicht auf einer späteren Vereinbarung beruht. Das setzt voraus, dass die Erbengemeinschaft die Aufteilung dokumentiert und die Absicht, das Haus selbst zu nutzen, von Anfang an erkennbar ist.

Die Entscheidung ändert nichts an der Grundregel: Wer ein Familienheim allein erbt, muss innerhalb von sechs Monaten einziehen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Für diesen Fall bleibt die Frist bindend.