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Familienangehörige: Fremdvergleich entscheidet über Anerkennung

Das Finanzamt erkennt die Beschäftigung von Familienmitgliedern steuerlich an, wenn das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich standhält, wie die Schattmann & Partner Wirtschaftskanzlei am 1. Oktober 2026 erläutert.

Von Nele Sauerland, Redakteurin Digitalisierung, Steuern & Recht

Familienangehörige: Fremdvergleich entscheidet über Anerkennung
Symbolbild: Mittelstandsreporter (KI-generiert)

Das Finanzamt erkennt die Beschäftigung von Familienmitgliedern im eigenen Betrieb steuerlich an, wenn das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich standhält, schriftlich fixiert ist und tatsächlich gelebt wird, wie die Schattmann & Partner Wirtschaftskanzlei am 1. Oktober 2026 erläutert. Entscheidend ist laut der Kanzlei nicht die Verwandtschaft, sondern die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und die tatsächliche Ausübung der vereinbarten Tätigkeit.

Fremdvergleich als Maßstab

Das Arbeitsverhältnis müsse so gestaltet sein, wie der Unternehmer es mit einer nicht verwandten Arbeitskraft vereinbaren würde, heißt es in der Mitteilung. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit klarer Festlegung der Aufgaben, Arbeitszeiten, nachvollziehbarer Vergütung, Urlaubsansprüchen und gegebenenfalls Kündigungsfristen schaffe Klarheit und erleichtere den Nachweis der getroffenen Vereinbarungen.

Die im Vertrag festgelegten Bedingungen müssten gelebt werden, so die Kanzlei. Die Arbeitsleistung solle nachvollziehbar dokumentiert und das Gehalt regelmäßig auf das Konto des beschäftigten Familienmitglieds überwiesen werden.

Angemessene Vergütung erforderlich

Die Höhe der Vergütung müsse zur Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitszeit und Verantwortung passen, erläutert die Wirtschaftskanzlei. Orientierung biete, was eine fremde Arbeitskraft für vergleichbare Aufgaben erhalten würde. Ein unangemessen hohes Gehalt, bei dem Vergütung und Arbeitsleistung offensichtlich auseinanderfielen, könne dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug steuerlich infrage gestellt werde.

Steuerliche Wirkung

Ein angemessenes Gehalt für ein anerkanntes Arbeitsverhältnis mit Familienmitgliedern könne grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden und senke dadurch den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens, so die Mitteilung. Das Gehalt, das als Betriebsausgabe abgezogen werde, werde auf der anderen Seite zum Einkommen des beschäftigten Angehörigen und unterliege dessen Einkommensteuerveranlagung.

Besonderheiten bei minderjährigen Kindern

Bei minderjährigen Kindern sei die Beschäftigung komplexer, weil zusätzlich arbeits-, familien- und gegebenenfalls sozialversicherungsrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden müssten, heißt es in der Erläuterung. Welche Vorgaben konkret gelten, nennt die Mitteilung nicht.

Was das für Unternehmer heißt

Wer Familienmitglieder beschäftigt, sollte den Arbeitsvertrag vor Beginn der Tätigkeit schriftlich abschließen und die Vereinbarungen so treffen, wie sie mit einem fremden Arbeitnehmer üblich wären. Die Dokumentation der Arbeitsleistung und die regelmäßige Gehaltsüberweisung sind nachweispflichtig. Bei einer Betriebsprüfung prüft das Finanzamt, ob die Vergütung zur Tätigkeit passt und ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wird.