Steuern & RechtMeldung
BFH: Familienheimfahrten nur mit Entfernungspauschale
Der Bundesfinanzhof hat am 19. Mai 2026 entschieden, dass Selbständige Familienheimfahrten zwischen Betriebsstätte und eigenem Hausstand nicht als volle Betriebsausgaben absetzen können, sondern nur über die Entfernungspauschale.
Von Nele Sauerland, Redakteurin Digitalisierung, Steuern & Recht

Der Bundesfinanzhof hat am 19. Mai 2026 entschieden, dass Selbständige Familienheimfahrten zwischen Betriebsstätte und eigenem Hausstand nicht als volle Betriebsausgaben absetzen können. Die Fahrten fallen unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und sind nur über die Entfernungspauschale abzugsfähig, so das Urteil VIII R 15/24.
Der Fall: Freiberufler mit Zweitwohnung am Tätigkeitsort
Der Kläger war freiberuflich tätig, hatte seinen Wohnsitz in K und arbeitete im Streitzeitraum fast ausschließlich für ein Unternehmen in H, wo er an vier Tagen pro Woche tätig war. Er mietete in H eine Zweitwohnung und nutzte ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Leasingfahrzeug für Fahrten zwischen beiden Wohnorten. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur über die Entfernungspauschale und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Die Entscheidung: Betriebsstätte bestimmt den Tätigkeitsschwerpunkt
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Die Fahrten zwischen H und K waren Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben führten. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt dort, wo er seine einzige Betriebsstätte hat. Eine Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
Was das für Unternehmer heißt
Selbständige mit Zweitwohnung am Ort ihrer einzigen Betriebsstätte können Fahrten zum eigenen Hausstand nur über die Entfernungspauschale absetzen, nicht als volle Betriebsausgaben. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wer mehrere Betriebsstätten unterhält, muss prüfen, wo der Tätigkeitsschwerpunkt liegt.
Quellen
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 15/24 vom 19. Mai 2026 (19. Mai 2026)bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/doppelte
Laut Mittelstandsreporter
„Der Bundesfinanzhof hat am 19. Mai 2026 entschieden, dass Selbständige Familienheimfahrten zwischen Betriebsstätte und eigenem Hausstand nicht als volle Betriebsausgaben absetzen können, sondern nur über die Entfernungspauschale.“
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