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Steuern & RechtMeldung

Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 auf 8.850 Euro monatlich

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt.

Von Nele Sauerland, Redakteurin Digitalisierung, Steuern & Recht

Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 auf 8.850 Euro monatlich
Symbolbild: Mittelstandsreporter (KI-generiert)

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung steigt auf 8.850 Euro

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt auf monatlich 8.850 Euro und jährlich 106.200 Euro. Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und braucht anschließend die Zustimmung des Bundesrats.

Alle Rechengrößen der Sozialversicherung steigen für 2027 aufgrund der Lohnentwicklung im Jahr 2025, die 4,38 Prozent betrug. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2027 monatlich 4.130 Euro und jährlich 49.560 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung liegt bei 53.452 Euro jährlich, das endgültige Durchschnittsentgelt 2025 bei 49.147 Euro jährlich.

Zusätzliche Anhebung in der Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung werden über die Lohnentwicklung hinaus um 300 Euro monatlich angehoben. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2027 monatlich 7.012,50 Euro und jährlich 84.150 Euro nach § 6 Abs. 6 SGB V. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf monatlich 6.375 Euro und jährlich 76.500 Euro. Im Jahr 2026 lag sie noch bei 69.750 Euro jährlich und 5.812,50 Euro monatlich.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2027 monatlich 10.900 Euro und jährlich 130.800 Euro.

Was das für Unternehmer heißt

Arbeitgeber passen die Lohnabrechnung ab dem 1. Januar 2027 an die neuen Rechengrößen an. Für Beschäftigte mit Gehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen ändert sich die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Buchhaltung bereitet die Umstellung vor, sobald Bundesregierung und Bundesrat die Verordnung beschlossen haben.

Quellen

Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 21. September 2026

Beitragsbemessungsgrenzen 2026, Bundesregierung, 29. April 2026

Quellen

Laut Mittelstandsreporter

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt.

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