Unternehmensnachfolge 2026: Zahlen, Wege, Fristen
186.000 Inhaber wollen bis Ende 2026 übergeben, 243.000 denken an Stilllegung, und in den IHK-Beratungen kommen auf einen Übernahmeinteressierten mehr als zwei Verkäufer. Dieses Dossier hält die Zahlen von KfW, DIHK und IfM Bonn fest, erklärt die Übergabewege und die Fristen aus Erbschaft- und Einkommensteuerrecht.
Redaktion Mittelstandsreporter10 Min. Lesezeit

Stand: 7. September 2026. Unternehmensnachfolge heißt, dass ein Inhaber Eigentum und Führung seines Betriebs an eine andere Person überträgt: innerhalb der Familie, an Beschäftigte oder an einen externen Käufer. Dieses Dossier hält Mengengerüst, Übergabewege, Kaufpreise, Förderung und die steuerlichen Fristen fest; es wird bei jeder neuen Erhebung fortgeschrieben, Protokoll am Ende.
1. Das Mengengerüst
Drei Institute messen die Nachfolge mit drei Methoden. KfW Research befragt im Mittelstandspanel Inhaber nach ihren Plänen, das IfM Bonn rechnet aus Unternehmensbestand, Alter und Ertragslage die übergabereifen Betriebe hoch, die DIHK zählt die Beratungen der 79 Industrie- und Handelskammern.
| Quelle | Kennzahl | Wert |
|---|---|---|
| KfW Nachfolge-Monitoring 2025 (Befragung Februar bis Juni 2025, 13.079 Unternehmen) | Geplante Übergaben bis Ende 2026 | rund 186.000 (5 % aller KMU) |
| KfW | Geplante Übergaben bis Ende 2029 | rund 545.000, etwa 109.000 je Jahr |
| KfW | Geplante Stilllegungen bis Ende 2026 | rund 243.000 (etwas über 6 %) |
| IfM Bonn, Daten und Fakten Nr. 37 | Übergabereife Familienunternehmen 2026 bis 2030 | etwa 186.000 |
| DIHK-Report 2025 (Beratungsjahr 2024) | Beratene Alt-Inhaber gegenüber Übernahmeinteressierten | 9.636 zu 4.016 |
Die KfW-Zahl von 186.000 Übergaben bis Ende 2026 liegt 29.000 unter dem Vorjahreswert für den jeweils folgenden Zweijahreszeitraum. Auf fünf Jahre gerechnet steigt die Zahl der Nachfolgen aber leicht auf rund 109.000 pro Jahr. Das IfM Bonn kommt mit seiner Kette (3,586 Millionen Unternehmen, davon 3,224 Millionen Familienunternehmen, davon 733.000 übernahmewürdig, davon 186.000 übergabereif) auf denselben Wert für fünf Jahre; gegenüber der Schätzung von 190.000 für 2022 bis 2026 sind das rund 4.000 weniger, weil sich die Ertragslage verschlechtert hat. Eine Jahreszahl nennt das IfM nicht. Die meisten Übergaben je 1.000 Unternehmen erwartet es in Niedersachsen (61), die wenigsten in Berlin (40); Nordrhein-Westfalen kommt auf über 38.000 Fälle.
2. Der Kipppunkt: mehr Stilllegungen als Nachfolgen
Neu im KfW-Monitoring 2025 ist ein Überhang der Stilllegungsplaner über die Nachfolgeplaner. 25 Prozent aller Mittelständler ziehen eine bewusste Geschäftsaufgabe in Erwägung; bis Ende 2026 sind es rund 243.000, mittelfristig weitere 326.000, bis Ende 2029 zusammen 569.000 oder rund 114.000 je Jahr. Hauptgrund ist das Rentenalter (52 Prozent der Stilllegungsplaner). 57 Prozent der Inhaber sind 55 Jahre oder älter, 2003 waren es 20 Prozent; das Durchschnittsalter liegt knapp über 54 Jahren, das der Kurzfrist-Nachfolgeplaner bei 66,5 Jahren.
Die DIHK sieht das gleiche Bild aus der Beratung. 2024 ließen sich 9.636 Alt-Inhaber beraten, so viele wie nie seit 2007, aber nur 4.016 Übernahmeinteressierte; 5.620 Inhaber hatten keinen Kandidaten, die Lücke hat sich seit 2019 fast verdoppelt. 27 Prozent der Beratenen erwägen die Schließung. 72 Prozent geben aus Altersgründen ab, nur 12 Prozent aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Als Hürden nennen 49 Prozent der Senioren das fehlende Gegenüber, 36 Prozent überhöhte Kaufpreisvorstellungen, 38 Prozent zu späte Vorbereitung. Drei Viertel wenden sich erst zwei Jahre oder kürzer vor der Übergabe an externe Berater.
3. Wer übernimmt: die Wege
Nachfolgeplaner im KfW-Panel nennen (Mehrfachnennung) zu 55 Prozent ein Familienmitglied, zu 42 Prozent einen externen Käufer, zu 28 Prozent Beschäftigte und zu 24 Prozent Miteigentümer. Die IfM-Metaanalyse von 23 Studien aus 40 Jahren zeigt, was am Ende passiert: gut die Hälfte familienintern (zuletzt leicht rückläufig), 17 Prozent an Beschäftigte, 29 Prozent an Externe. Von den Kurzfristplanern haben 30 Prozent die Verhandlungen abgeschlossen und 34 Prozent verhandeln; 14 Prozent (26.000 Betriebe) haben noch nicht einmal begonnen, bei ihnen hält die KfW ein Scheitern für wahrscheinlich.
Die Begriffe: Ein Management-Buy-out (MBO) ist die Übernahme durch das vorhandene Management oder Miteigentümer, ein Employee-Buy-out (EBO) die Übernahme durch die Belegschaft, ein Management-Buy-in (MBI) der Einstieg eines externen Managers, der das Unternehmen kauft und führt. Beim Verkauf an einen Strategen kauft ein Wettbewerber, Lieferant oder Kunde, meist mit dem Ziel, das Unternehmen zu integrieren. Beim Verkauf an Private Equity (Beteiligungskapital) kauft ein Fonds mit einer Haltedauer von typischerweise einigen Jahren; oft bleibt das Management beteiligt. Nach der BVK-Statistik investierten Beteiligungsgesellschaften 2025 in Deutschland 15,7 Milliarden Euro in 897 Unternehmen, davon 10,7 Milliarden Euro in Buy-outs (2024: 9,1 Milliarden), also 68 Prozent des Volumens. Wie viel davon in mittelständische Nachfolgen ging, weist der Verband nicht gesondert aus.
Stiftungsmodelle lösen die Nachfolge, wenn kein Erbe führen will oder das Unternehmen dauerhaft vor Verkauf geschützt werden soll. Nach § 80 Abs. 1 BGB ist eine Stiftung eine mitgliederlose juristische Person mit einem Vermögen zur dauernden Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks; seit der Reform zum 1. Juli 2023 ist auch die Verbrauchsstiftung auf Zeit gesetzlich geregelt. Verbreitet sind die Familienstiftung (Zweck: Versorgung der Familie, voll steuerpflichtig, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre), die gemeinnützige Stiftung und die Doppelstiftung, die beides kombiniert. Das bundesweite Stiftungsregister startet nach dem Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) erst am 1. Januar 2028, nicht wie ursprünglich vorgesehen 2026; bestehende Stiftungen müssen sich bis 31. Dezember 2028 anmelden.
Die Unternehmensbörse nexxt-change des Bundes meldet seit 2006 rund 22.300 angestoßene Vermittlungen und 431 Regionalpartner. Nach dem KfW-Bericht wird die Plattform im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums als „nexxt-change 2.0“ von der KfW neu aufgesetzt.
4. Kaufpreis und Finanzierung
Die Nachfolgeplaner erwarten im Schnitt 499.000 Euro Kaufpreis, 34 Prozent mehr als 2019 (preisbereinigt 9,5 Prozent). Das entspricht dem 1,2-Fachen des Jahresumsatzes, der Median liegt beim 0,6-Fachen. Auf der Käuferseite melden nach der DIHK fast vier von zehn Interessierten Finanzierungsprobleme.
Für die Finanzierung gibt es drei Bundesinstrumente. Der ERP-Gründerkredit StartGeld (KfW 067) finanziert Gründung oder Übernahme bis 200.000 Euro (Betriebsmittel höchstens 80.000 Euro) für Unternehmen bis fünf Jahre am Markt mit weniger als 50 Beschäftigten; die KfW stellt die Hausbank zu 80 Prozent von der Haftung frei. Der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) geht bis 500.000 Euro mit 100 Prozent Garantie einer Bürgschaftsbank. Der ERP-Förderkredit KMU (365/366) deckt auch größere Nachfolgen und Beteiligungen mit bis zu 20 Jahren Laufzeit und 50 Prozent Haftungsfreistellung.
Die 17 Bürgschaftsbanken der Länder sagten 2025 für 5.077 Vorhaben Bürgschaften über 1,36 Milliarden Euro zu und ermöglichten damit Kredite und Beteiligungen von 1,96 Milliarden Euro (2024: 4.468 Vorhaben, 1,19 Milliarden). Ihr Nachfolgemonitor 2025 (mit FOM und Creditreform Rating, mehr als 13.500 Übernahmen seit 2014) zählt 1.896 abgesicherte Nachfolgefinanzierungen über rund 576 Millionen Euro; die Übergeber sind im Schnitt 63 Jahre alt, rund die Hälfte der Nachfolger zwischen 30 und 39, der Frauenanteil liegt bei rund 21 Prozent.
5. Erbschaftsteuer: die Verschonung
Wer Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, kann es nach §§ 13a und 13b ErbStG weitgehend steuerfrei übernehmen. Voraussetzung ist, dass das Vermögen begünstigt ist: Nach § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt jede Begünstigung, wenn das Verwaltungsvermögen (an Dritte überlassene Grundstücke, Beteiligungen bis 25 Prozent, Wertpapiere, Kunst, Finanzmittel über 15 Prozent) mindestens 90 Prozent des Unternehmenswerts ausmacht.
| Merkmal | Regelverschonung (§ 13a Abs. 1, 3, 6 ErbStG) | Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) |
|---|---|---|
| Steuerfreier Anteil | 85 % | 100 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme | 400 % der Ausgangslohnsumme in 5 Jahren | 700 % in 7 Jahren |
| Verwaltungsvermögen | unter 90 % | höchstens 20 % |
| Obergrenze | 26 Mio. Euro begünstigtes Vermögen je Erwerb | 26 Mio. Euro |
Die Lohnsummenregel gilt nicht für Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten; bei sechs bis zehn Beschäftigten sind 250 Prozent, bei elf bis 15 Beschäftigten 300 Prozent zu erreichen (bei der Optionsverschonung 500 und 565 Prozent). Oberhalb von 26 Millionen Euro schmilzt der Abschlag nach § 13c ErbStG um einen Prozentpunkt je volle 750.000 Euro ab; ab 90 Millionen Euro gibt es bei der Optionsverschonung keinen Abschlag mehr. Alternativ kann der Erwerber die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wählen: Die Steuer wird erlassen, soweit er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen zahlen kann, wobei 50 Prozent des nicht begünstigten Vermögens als verfügbar gelten.
Unabhängig davon gelten die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG: 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro für Enkel, 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III.
6. Fristen und Steuern beim Übergeber
Der Erwerb ist nach § 30 Abs. 1 ErbStG binnen drei Monaten nach Kenntnis beim Finanzamt anzuzeigen. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Anteils führt der Nachfolger nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fort, sodass beim Übergeber keine stillen Reserven besteuert werden; behält der Übergeber Wirtschaftsgüter zurück, muss der Nachfolger den Anteil mindestens fünf Jahre halten. Beim Verkauf kann der Übergeber ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit einmal im Leben den Freibetrag von 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG nutzen, der ab einem Gewinn von 136.000 Euro abschmilzt, und auf Antrag den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis 5 Millionen Euro, ebenfalls nur einmal im Leben.
7. Karlsruhe verhandelt im Oktober
Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Juli 2026 zwei Verhandlungstermine bekannt gegeben. Am 12. Oktober 2026 geht es um den Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung (1 BvF 1/23), der die Bewertungs- und Freibetragsregeln der §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ErbStG angreift und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestreitet. Am 13. Oktober folgt die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22: Der Beschwerdeführer hatte Privatvermögen seiner Tante geerbt und rügt, dass Betriebsvermögen nach §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG bevorzugt wird. Ein Urteil wird von Kanzleien für 2027 erwartet; das Gericht selbst hat keinen Termin genannt. Bis dahin gilt das Recht in der beschriebenen Form.
8. Der Zeitplan
Aus den Zahlen ergibt sich ein Fahrplan. Wer 2026 an eine Übergabe in fünf Jahren denkt, ist mit 54 Jahren im Durchschnitt des Panels und mit 66 Jahren im Durchschnitt derer, die es kurzfristig tun. Die DIHK-Berater sehen 38 Prozent der Senioren als zu spät vorbereitet; die Behaltensfristen von fünf oder sieben Jahren und die Lohnsummenregel verlangen, dass der Betrieb nach der Übergabe noch Jahre stabil läuft. Eine familieninterne Übergabe mit Buchwertfortführung, eine Schenkung unter Nutzung der Freibeträge alle zehn Jahre und ein Verkauf mit § 34 Abs. 3 EStG sind drei verschiedene Wege mit drei verschiedenen Zeitachsen.
Was das für Unternehmer heißt
Auf einen Kaufinteressenten kommen in der IHK-Beratung mehr als zwei Verkäufer, und die Zahl der Inhaber, die lieber schließen als übergeben, übersteigt erstmals die Zahl der Nachfolgeplaner. Wer verkaufen will, konkurriert deshalb um Käufer und sollte den Kaufpreis am Median (0,6-facher Jahresumsatz) prüfen, nicht am Durchschnitt. Wer in der Familie übergibt, hat mit Verschonung, Freibeträgen und Buchwertfortführung ein funktionierendes Regelwerk, dessen Fortbestand im Oktober in Karlsruhe verhandelt wird; eine geplante Übergabe vorzuziehen kann sinnvoll sein, muss aber mit den Behaltensfristen und der Lohnsumme zusammenpassen. Wer keinen Nachfolger findet, hat mit MBO, EBO und Stiftung drei Wege, die ohne externen Käufer auskommen. Und wer erst zwei Jahre vor dem Ruhestand anfängt, gehört zu den drei Vierteln, die die DIHK als zu spät einstuft.
Kurz gesagt: 186.000 wollen übergeben, 243.000 wollen schließen, und das Steuerrecht steht im Oktober vor Gericht.
Dieses Dossier ist eine journalistische Übersicht und keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Quellen
- KfW Research: Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025, Fokus Volkswirtschaft Nr. 526 (Michael Schwartz, 9. Januar 2026). Tier 1.
- DIHK: Report Unternehmensnachfolge 2025 (Marc Evers, Stand Juli 2025). Tier 2.
- IfM Bonn: Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2026 bis 2030, Daten und Fakten Nr. 37 (November 2025); Daten und Fakten Nr. 27 (2021). Tier 1.
- nexxt-change.org: Startseite (Vermittlungen seit 2006, Regionalpartner). Tier 1.
- BVK: Der deutsche Beteiligungskapitalmarkt im Jahr 2025, Statistik-Charts (11. März 2026). Tier 2.
- Verband Deutscher Bürgschaftsbanken: Verbandsbericht 2025, Tabelle 2 und Nachfolgemonitor 2025 (mit FOM und Creditreform Rating). Tier 2.
- ErbStG §§ 13a, 13b, 13c, 16, 28a, 30; EStG § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3; BGB § 80 (gesetze-im-internet.de). Tier 1.
- Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilungen Nr. 48/2026 und Nr. 49/2026 (30. Juli 2026). Tier 1.
- Bundesamt für Justiz: Stiftungsregister, Startdatum 1. Januar 2028 (BGBl. 2025 I Nr. 319). Tier 1.
- Bundesverband Deutscher Stiftungen: Stiftungsrechtsreform (Inkrafttreten 1. Juli 2023). Tier 2.
- KfW: Merkblatt ERP-Gründerkredit StartGeld (067), Stand 18. Juni 2026; Produktseiten ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) und ERP-Förderkredit KMU (365/366). Tier 1.
Änderungsprotokoll
- 2026-09-07: Erstfassung.