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Dossier · Steuern & Recht

Steuern und Recht für den Mittelstand 2026: Erbschaftsteuer, Bürokratie, Lieferkette

Karlsruhe verhandelt im Oktober über die Erbschaftsteuer, der Investitionsbooster läuft bis Ende 2027, die EU hat CSRD und Lieferkettenpflichten auf große Konzerne beschränkt, und ab 1. Januar 2027 müssen die meisten Betriebe E-Rechnungen ausstellen. Dieses Dossier hält Rechtsstand und Fristen fest.

Redaktion Mittelstandsreporter10 Min. Lesezeit

Steuern und Recht für den Mittelstand 2026: Erbschaftsteuer, Bürokratie, Lieferkette
Symbolbild: Mittelstandsreporter (KI-generiert)

Stand: 7. September 2026. Dieses Dossier fasst den Rechtsstand zu den sieben Themen zusammen, die Inhaber und Geschäftsführer 2026 am stärksten betreffen: Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen, Investitionsbooster, Bürokratieentlastung, EU-Nachhaltigkeitsberichte, Lieferkettengesetz, E-Rechnung und die Pflichten ab 1. Januar 2026. Jede Frist ist mit Gesetz und Paragraf belegt; Aktualisierung bei jeder Verkündung, Protokoll am Ende.

1. Erbschaftsteuer: das geltende Recht

Betriebsvermögen, Anteile an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften über 25 Prozent sind nach § 13b ErbStG begünstigungsfähig. Für sie gewährt § 13a ErbStG die Verschonung, wenn der Erwerb 26 Millionen Euro (zusammengerechnet über zehn Jahre) nicht übersteigt.

Merkmal Regelverschonung Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG)
Steuerfrei 85 % 100 %
Behaltensfrist 5 Jahre 7 Jahre
Lohnsumme 400 % der Ausgangslohnsumme in 5 Jahren 700 % in 7 Jahren
Verwaltungsvermögen unter 90 % des Unternehmenswerts höchstens 20 %
Zusätzlich Abzugsbetrag 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2) kein Abzugsbetrag

Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenregel befreit, bei sechs bis zehn Beschäftigten gelten 250 Prozent, bei elf bis 15 Beschäftigten 300 Prozent. Über 26 Millionen Euro schmilzt der Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG um einen Prozentpunkt je volle 750.000 Euro ab; ab 90 Millionen Euro entfällt er bei der Optionsverschonung ganz. Wer darüber liegt, kann die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen: Die Steuer wird erlassen, soweit der Erwerber sie nicht aus 50 Prozent seines verfügbaren, nicht begünstigten Vermögens zahlen kann, bei sieben Jahren Behaltens- und Lohnsummenfrist.

Die Zahlen dazu hat Destatis am 26. August 2026 veröffentlicht: 2025 setzten die Finanzämter 21,4 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer fest, 60,8 Prozent mehr als 2024 (Erbschaftsteuer 13,3 Milliarden, Schenkungsteuer 8,1 Milliarden). Das übertragene Betriebsvermögen stieg um 19 Prozent auf 25,6 Milliarden Euro, Erwerbe ab 20 Millionen Euro nahmen um 146,8 Prozent zu. Nach § 28a ErbStG wurden 3,7 Milliarden Euro Steuer erlassen, davon 3,4 Milliarden bei Schenkungen. Das Volumen der Verschonung nach §§ 13a und 13c weist die Pressemitteilung nicht aus.

2. Erbschaftsteuer vor Gericht

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. Oktober 2026 den Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung (1 BvF 1/23) gegen die Bewertungs- und Freibetragsregeln der §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ErbStG und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Am 13. Oktober folgt die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 eines Privaterben, der Wertpapiere und Immobilien seiner Tante geerbt hat und die Bevorzugung von Betriebsvermögen nach §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG als Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes rügt. Nach Angaben der Kanzlei CMS sind weitere Verfahren zur Jastrowschen Klausel (1 BvR 1381/24) und zum Verwaltungsvermögen (1 BvR 1761/24) anhängig. Ein Urteilstermin ist nicht bekannt; Kanzleien rechnen mit 2027.

Der Bundesfinanzhof hat das geltende Recht 2025 zweimal bestätigt. Mit Urteil vom 26. Februar 2025 (II R 54/22) stufte er den Komplementäranteil an einer KGaA mit mehr als 50 Prozent Wertpapieren als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen ein. Mit Urteil vom 20. November 2025 (II R 7/23, veröffentlicht 28. April 2026) hielt er die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Erwerbe ab 1. Juli 2016 für verfassungsgemäß; der Vertrauensschutz endete mit dem Bundestagsbeschluss vom 24. Juni 2016. Zur Begünstigung von Wohnungsunternehmen ist die Revision II R 39/24 anhängig, ein Urteil lag bis Redaktionsschluss nicht vor.

Eine gesetzliche Reform steht nicht an: Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem April 2025 enthält im Volltext keine Aussage zur Erbschaftsteuer.

3. Investitionsbooster

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde am 14. Juli 2025 ausgefertigt und am 18. Juli 2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 161).

Maßnahme Rechtsgrundlage Regelung
Degressive Abschreibung § 7 Abs. 2 EStG bis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 %, für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028
Sonderabschreibung E-Fahrzeuge § 7 Abs. 2a EStG 75 % im Anschaffungsjahr, dann 10, 5, 5, 3 und 2 %, im selben Zeitfenster
Körperschaftsteuer § 23 Abs. 1 KStG 15 % bis 2027, dann 14 % (2028), 13 % (2029), 12 % (2030), 11 % (2031), 10 % ab 2032
Thesaurierungsbegünstigung § 34a EStG 28,25 % bis 2027, 27 % (2028/2029), 26 % (2030/2031), 25 % ab 2032

Die Thesaurierungsbegünstigung erlaubt Personenunternehmen, nicht entnommene Gewinne mit dem ermäßigten Satz statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern; sie folgt der Körperschaftsteuer in Fünfjahresschritten nach unten. Angaben zur Ausweitung der Forschungszulage und zur Preisgrenze für E-Fahrzeuge kursieren in der Fachpresse, wurden hier aber nicht am Gesetzestext geprüft.

4. Bürokratie: was gestrichen ist, was kommt

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 323) gilt seit 1. Januar 2025. Die wichtigste Änderung für Betriebe steht in § 147 Abs. 3 AO: Buchungsbelege sind acht statt zehn Jahre aufzubewahren; Bücher, Inventare und Bilanzen bleiben bei zehn Jahren, sonstige Unterlagen bei sechs. Die Hotelmeldepflicht für deutsche Gäste ist entfallen (§ 29 Abs. 2 BMG).

Der Nationale Normenkontrollrat beziffert die jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft in seinem Jahresbericht 2025 auf 64 Milliarden Euro; seit 2011 sind sie um 16,8 Milliarden gestiegen, davon 8 Milliarden in der letzten Wahlperiode, mit NIS-2 und CSRD-Umsetzung als Milliardenposten. Zwischen Juli 2024 und Juni 2025 sank der Erfüllungsaufwand erstmals um rund 3,2 Milliarden Euro, davon 1 Milliarde für die Wirtschaft.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag auf 25 Prozent weniger Bürokratiekosten (rund 16 Milliarden Euro), 10 Milliarden Euro weniger Erfüllungsaufwand und mindestens ein Bürokratierückbaugesetz pro Jahr festgelegt. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) koordiniert das über Entlastungskabinette am 5. November 2025 und 15. Juli 2026 und beziffert die beschlossenen Entlastungen auf 10,4 Milliarden Euro. Konkret für kleine Betriebe: Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten entfällt für Unternehmen unter 50 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung, rund 123.000 Positionen. Das Bürokratierückbaugesetz des Innenministeriums (BT-Drs. 21/3620) hatte am 21. Mai 2026 seine erste Lesung; ein Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung wurde am 23. Juli 2026 verkündet und streicht unter anderem die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler.

5. Nachhaltigkeitsberichte: die EU nimmt den Mittelstand heraus

Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) hätte ab dem Geschäftsjahr 2025 auch große Mittelständler ab 250 Beschäftigten erfasst. Die EU hat das mit dem Omnibus-I-Paket zurückgenommen. Die Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794 verschob die zweite und dritte Welle um zwei Jahre; die Änderungsrichtlinie zu den Inhalten, nach Angaben der Kanzlei Noerr als Richtlinie (EU) 2026/470 am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und seit 18. März 2026 in Kraft, setzt neue Schwellen. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis 19. März 2027 umsetzen.

Pflicht Vorher Nach Omnibus I
CSRD-Nachhaltigkeitsbericht ab 250 Beschäftigte (große Unternehmen) mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz
CSDDD-Lieferkettensorgfalt ab 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. Euro Umsatz mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz; Umsetzung 26. Juli 2028, Anwendung 26. Juli 2029
Klimatransitionspläne, EU-Haftungsregime vorgesehen gestrichen; Bußgeld höchstens 3 % des Umsatzes

Für Mittelständler unterhalb der Schwellen bleibt eine indirekte Wirkung: Berichtspflichtige Kunden fragen Daten ab. Die Richtlinie begrenzt diese Abfragen (Value-Chain-Cap), sodass Lieferanten nicht mehr als einen freiwilligen KMU-Standard liefern müssen. Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1857 vom 29. September 2025, Änderungsantrag der Koalition vom 31. März 2026, Anhörung im Rechtsausschuss am 13. April 2026) übernimmt die Schwellen 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro und sieht dauerhaft nur eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit vor. Ob es inzwischen verkündet ist, ließ sich bis Redaktionsschluss nicht am Bundesgesetzblatt belegen.

6. Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 ein Änderungsgesetz beschlossen (BT-Drs. 21/2474 vom 29. Oktober 2025): Die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG wird rückwirkend ab 1. Januar 2023 gestrichen, der Bußgeldkatalog von 13 auf 4 Tatbestände reduziert, Bußgelder gibt es nur noch bei unterlassener Prävention oder Abhilfe bei Menschenrechtsverstößen. Das Gesetz soll bis zur Umsetzung der CSDDD gelten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wendet die Erleichterungen bereits an: Seit 1. Oktober 2025 prüft es keine Berichte mehr und verhängt Bußgelder nur bei schweren Verstößen. Ob das Änderungsgesetz verkündet ist, ließ sich bis Redaktionsschluss nicht belegen; die DIHK hatte mit Februar 2026 gerechnet.

7. E-Rechnung

Stichtag Pflicht Rechtsgrundlage
1. Januar 2025 Empfang von E-Rechnungen (strukturiertes Format nach EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD) § 14 UStG
1. Januar 2027 Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Inlandsgeschäft für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz § 27 Abs. 38 UStG
1. Januar 2028 Ausstellungspflicht für alle Unternehmer; Ende der EDI-Übergangsregel § 27 Abs. 38 UStG

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 ergänzt das Schreiben vom 15. Oktober 2024. Es unterscheidet Formatfehler, bei denen keine E-Rechnung vorliegt, von Fehlern gegen Geschäftsregeln wie einem fehlenden Pflichtfeld in der XRechnung, regelt die Validierung und bestätigt, dass Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern ausgenommen bleiben. Für die Aufbewahrung verweist es auf die GoBD; der strukturierte Teil der Rechnung ist acht Jahre in seiner Ursprungsform zu speichern.

8. Pflichten seit 1. Januar 2026

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 Euro und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, Kabinett 29. Oktober 2025, nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025). Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG stellt seit 2026 Arbeitslohn bis 2.000 Euro im Monat (24.000 Euro im Jahr) steuerfrei, wenn der Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht hat und der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Versorgungswerk abführt. Elektronische Kassensysteme sind nach § 146a Abs. 4 AO binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme dem Finanzamt zu melden.

Was das für Unternehmer heißt

Wer eine Übergabe plant, hat bis zum Karlsruher Urteil ein Recht mit klaren Zahlen: 85 oder 100 Prozent Verschonung, 26 Millionen Euro Schwelle, 5 oder 7 Jahre Behaltensfrist. Der Investitionsbooster belohnt Anschaffungen bis Ende 2027 mit 30 Prozent Abschreibung, danach beginnt die Körperschaftsteuersenkung, die bis 2032 nur Kapitalgesellschaften und thesaurierende Personenunternehmen erreicht. Der Nachhaltigkeitsbericht ist für fast alle Mittelständler vom Tisch, Datenanfragen großer Kunden bleiben, aber gedeckelt. Die E-Rechnung ist die Frist mit dem größten Umsetzungsaufwand, weil sie jede Rechnung an jeden Geschäftskunden ab 1. Januar 2027 betrifft; wer über 800.000 Euro Umsatz liegt, hat noch 16 Wochen im laufenden Jahr, um Software und Prozesse umzustellen. Beim Bürokratieabbau sind bisher Belegfristen, Meldescheine und Sicherheitsbeauftragte gestrichen; die vom Normenkontrollrat gezählten 64 Milliarden Euro Bürokratiekosten sind dadurch noch nicht spürbar kleiner geworden.

Kurz gesagt: Erbschaftsteuer im Oktober vor Gericht, E-Rechnung zum 1. Januar 2027, Berichtspflichten nur noch für Konzerne.

Dieses Dossier ist eine journalistische Übersicht und keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Quellen

  • ErbStG §§ 12, 13a, 13b, 13c, 16, 19, 28a; EStG §§ 3, 7, 34a; KStG § 23; AO §§ 146a, 147; BMG § 29; UStG §§ 14, 27 (gesetze-im-internet.de). Tier 1.
  • Destatis: Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026, Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025. Tier 1.
  • Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilungen Nr. 48/2026 und 49/2026 vom 30. Juli 2026. Tier 1.
  • CMS: Karlsruhe entscheidet (Übersicht anhängiger Verfahren, 2026). Tier 4.
  • ZDH: BFH II R 7/23 (28. April 2026). Tier 2. Stollfuß: BFH II R 54/22 (26. Januar 2026). Tier 4. IWW: Wohnungsunternehmen, Revision II R 39/24 (2. April 2025). Tier 4.
  • Koalitionsvertrag CDU, CSU, SPD 2025 (Volltext, cdu.de). Tier 2.
  • Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, BGBl. 2025 I Nr. 161 (recht.bund.de). Tier 1.
  • Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 (recht.bund.de). Tier 1.
  • Nationaler Normenkontrollrat: Jahresbericht 2025, Pressemitteilung 2. Oktober 2025. Tier 1.
  • BMDS: Bürokratierückbau, 1. und 2. Entlastungskabinett. Tier 1. Deutscher Bundestag: Bürokratierückbaugesetz, 21. Mai 2026. Tier 1. VDIV: Gesetz zum Bürokratierückbau, 18. August 2026. Tier 2.
  • Noerr und Ebner Stolz: Omnibus I, Richtlinie (EU) 2026/470 und Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794. Tier 4.
  • Deutscher Bundestag: CSRD-Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 21/1857 und Anhörung 13. April 2026. Tier 1. PwC: Aktuelle Entwicklungen zur CSRD-Umsetzung (14. April 2026). Tier 4.
  • Deutscher Bundestag: LkSG-Änderungsgesetz, BT-Drs. 21/2474. Tier 1. BAFA: LkSG-Überblick. Tier 1. DIHK: Lieferkettengesetz, geplante Entschärfung ab 2026 (19. Dezember 2025). Tier 2.
  • BMF: Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025 zur E-Rechnung; FAQ E-Rechnung. Tier 1.
  • BMAS: Pressemitteilung Mindestlohn (29. Oktober 2025). Tier 1.

Änderungsprotokoll

  • 2026-09-07: Erstfassung.